Tagesseminar Verkehrssicherungspflicht vom 29.11.2022

Schwimmbadfachverband – Tagesschulung Verkehrssicherungspflicht

Niederreisbach. (ez) Erneut war der Schwimmbadfachverband im Vilstal vor Ort, um zur überregionalen Schulung einzuladen. Regionalleiter Ottmar Maly begrüßte hierzu im Kaiserstüberl und leitete damit direkt über zum ersten Gastredner, Rechtsanwalt Dr. Georg Krafft aus München. Der hatte das Thema „Verkehrssicherungspflichten“ näher durchleuchtet, was nicht nur in Schwimmbädern zum Tragen komme, sondern alle Kommunen auf deren Flächen betreffe. Der Redner ist auch der Verfasser „LEITFADEN Verkehrssicherungspflichten an Badegewässern“ im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz sowie ständiger Dozent an der Deutschen Richterakademie und damit Fachmann, wie Präsident Karl-Heinz Gansler betonte. 

Krafft ging zunächst auf die rechtlichen Grundlagen der Verkehrssicherungspflichten ein. Diese sind nicht kodifiziert, einzelfallbezogen, wertungsoffen und nicht auf absolute Unfallvermeidung gerichtet. Der Maßstab sei das Zivilrecht und das Strafrecht, betonte er. Hier ging er auf die Unterschiede im Detail ein. Während im Zivilrecht die Kommune oder Betreibergesellschaft hafte, sei es im Strafrecht die verantwortliche Person selber. Die Kommune sei meist versicherungstechnisch abgedeckt ist, bei der bestehe Privatperson kein Versicherungsschutz. In der Urteilsfällung werde in verschiedenen Schritten gearbeitet, zunächst das ob hinterfragt. Bestehe die Gefahrnähe und die Gefahr einer Rechtsgutverletzung. Es folgt das Wie. Dieser Punkt ist zu treffen nach den vom BGH aufgestellten Kriterien, zum Beispiel berechtigte Sicherheitserwartungen des Besucherverkehrs, Erkennbarkeit der Gefahr, Grad der Rechtsgutgefährdung, Geeignetheit, Erforderlichkeit, (wirtschaftliche und rechtliche) Zumutbarkeit. Auch auf die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht ging er ein, wie das Selbstverantwortungsprinzip, das Recht auf Selbstgefährdung oder das allgemeine Lebensrisiko. 

Um entsprechend gerüstet zu sein, habe man bestimmte Organisationspflichten, die durch Betriebsanweisungen oder Delegation zu regeln sind. Grundsatz sei in der Rechtssprechung am Ende, dass für eine Verurteilung der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Rechtsgutsverletzung nachgewiesen sein müsse. Und auch hier werde wieder unterschieden zwischen Straf- und Zivilrecht. Denn im Zivilrecht komme die Beweislastumkehr zum Tragen, wenn besondere Berufs- oder Organisationspflichten, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt werden (gilt für Schwimmbadaufsicht. Der Schädiger müsse beweisen, dass seine Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Unfall war. Hierbei nehme die Dokumentation eine besondere Bedeutung ein. Im Strafrecht dagegen gelte „in dubio pro reo“. Der Vortrag zeigte deutlich, wie wichtig es im Bereich der Verkehrssicherungspflicht sei, sich richtig zu rüsten. 

Anschließend referierte Dr. Dirk P. Dygutsch, Geschäftsführer der Dr. Nüsken Chemie GmbH und Vorsitzender des DIN-Ausschusses für die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser über Einsparmöglichkeiten bei der Badebeckenwasseraufbereitung. Im Vordergrund standen dabei Optimierungsmöglichkeiten mit Bordmitteln, also Ansätze, die bereits im Bestand durchgeführt werden können, ohne dass aufwendige Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Mit den Teilnehmern – viele davon mit langjähriger Erfahrung – ergab sich ein intensiver Austausch über etwaige Ansätze und bereits gemachte Erfahrungen. Im zweiten Teil ging Dygutsch dann auf die Neuerung der DIN 19643- Reihe ein, die im nächsten Frühjahr die Fassungen von 2012 ersetzen wird.

Bürgermeister Dr. Franz Gassner, der ebenfalls an der Schulung bezüglich Verkehrssicherungspflicht teilnahm, dankte dem Schwimmbadfachverband für dessen Engagement. Als Ehrengäste waren vor Ort: Stefan Lederwascher (Bürgermeister von Flintsbach am Inn), Dr. Franz Gassner (stv. Landrat und Bürgermeister von Frontenhausen), Martin Geltinger (Altbürgermeister Marklkofen), Michael Lübbe (Generalvertretung Dr. Nüsken), Josef Zitzelsberger sowie Teilnehmer aus Riedenburg, Arnstorf, Zwiesel, Neuburg a.d. Donau, Würzburg, Freising, Schrobenhausen, Bad Reichenhall, Bad Birnbach, Bad Aibling, Eichendorf, Marklkofen, Eggenfelden, Kronach, Flintsbach, Dingolfing, Hirschau, Regensburg, Karlsfeld, Donauwörth, Weiden i.d. Opf. sowie Bad Griesbach.

Zum Thema Verkehrssicherungspflicht konnte man den Fachmann Rechtsanwalt Dr. Georg Krafft (zweiter von links) gewinnen – die Vertreter der Kommunen sowie des Schwimmbadfachverbandes dankten ihm.